Satzung

Die Satzung steht auch als Download zur Verfügung: Satzung.pdf

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Dormagen e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss (VR 2168) eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die regionale und überregionale Positionierung und Entwicklung der Stadt Dormagen in den Bereichen Wirtschaft, Wohnen und Freizeit, Kultur und Sport zu fördern. Der Verein will in konstruktivem und partnerschaftlichen Verhältnis mit allen gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Dormagen, die diesen Zweck anstreben, zusammenarbeiten.
  2. Zur Erfüllung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten in Zusammenarbeit von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.
    2. Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechenden Werbemaßnahmen.
    3. Erhöhung der Attraktivität der Stadt Dormagen als Einkaufsstadt durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehenden Werbegemeinschaften bzw. sonstigen Vereinen, Kreditinstituten, Institutionen, Kammer, Verbänden, der Gastronomie sowie Einzelpersonen.
    4. Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigung.
    5. Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung.
    6. Förderung des Wohnstandortes Dormagen durch Verbesserung des Wohnumfeldes.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    1. Den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt.
    2. Die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Dormagen zur Außendarstellung der Stadt Dormagen zur Außendarstellung der Stadt (Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung).
    3. Die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen, auch z.B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerben, die der Steigerungen der Attraktivität der Stadt Dormagen dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfasst auch die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in Wettbewerbs- und anderen Städten.
    4. Die Beratung und gegebenenfalls Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z.B. Straßenfesten, Tag der offenen Tür, Jubiläen, etc.), die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Dormagen zu erhöhen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Maßnahmen, die bevorzugt einzelnen Betrieben oder Institutionen zugute kommen, dürfen nicht aus Mitteln des Vereins finanziert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand kann diese Frage auch den Mitgliedern zur abschließenden Entscheidung in einer Mitgliederversammlung vorlegen. Eine solche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn derartige Maßnahmen durch Anlieger außerhalb der normalen Beitragszahlung finanziert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Freiberufler, Vereine und Verbände werden. Fördernde Mitglieder können alle sonstigen natürlichen Personen oder juristische Personen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften werden, die dem Standort Dormagen verbunden sind. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zu. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftshalbjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;
    2. durch Tod; bei juristischer Person durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
    3. durch Ausschluss wegen satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.
      Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch legen, der bei der nächsten Beiratssitzung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss des Beirates ist endgültig.
      Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

  1. Der Gesamtvorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. Die Mitgliederversammlung
    • ordentliche Mitgliederversammlung
    • außerordentliche Mitgliederversammlung
  4. Der Beirat
  5. Die Arbeitskreise uns sonstige Ausschüsse

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Gesamtvorstand sowie dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 262 BGB der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Sofern die Satzung nicht ausdrücklich vom geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB spricht, gilt als Vorstand grundsätzlich immer der Gesamtvorstand.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Kassenführer,
    5. dem Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle
    6. bis zu sechs Beisitzern

    Die weitere Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB erlassen und verabschieden kann.

  3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. aus dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Kassenführer,
    5. dem Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle

    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird in das Vereinsregister eingetragen.

  4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Dies gilt sowohl für den Gesamtvorstand als auch für den geschäftsführenden Vorstand im § 26 BGB.
  5. Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt.
    Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
    Vorstehendes gilt sowohl für den Gesamtvorstand als auch für den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Verhinderungsfall wird der Verein den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des in Absatz drei genannten geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB vertreten.
  7. Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands im Sinne §26 BGB besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
    2. Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
    3. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    5. Besetzung des Beirates;
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
    8. Einsetzung von Arbeitskreisen und Behandlung ihrer Vorschläge und Anträge.
  8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen. Dies gilt sowohl für den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB als auch für den Gesamtvorstand.
  9. Über alle Beschlusse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. Dies gilt sowohl für den geschäftsführenden Vorstand im des § 26 BGB als auch für den Gesamtvorstand.
  10. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus Ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
    Dies gilt sowohl für den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB als auch für den Gesamtvorstand.

§ 6 Beirat

  1. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
    1. Beratung der vom Vorstand vorgesehenen Aktivitäten;
    2. Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
    3. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsverfahren.
  2. Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich nicht vertreten lassen. Beiratsmitglieder kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
  3. Geborene Mitglieder des Beirates sind je ein Mitglied der im Rat der Stadt Dormagen vertretenen demokratischen Fraktionen. Im Übrigen obliegt dem Vorstand die Besetzung des Beirates.
    Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand ferner Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Verwaltung und den gesellschaftlich und kulturell relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
  4. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen.
    Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.
    Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl des Vorstandes;
    4. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
    5. Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüfer), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres, abzuhalten. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes. Die Einladung kann auch per e-mail an die vom Mitglied bekannt gegebene e-mail Adresse erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretenden ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.
    Das Protokoll wird nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins ausgelegt. Einwendungen müssen spätestens bis einen Tag vor der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte

  1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revision. Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
  2. Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

§ 9 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 10 Arbeitskreise

  1. Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, an denen sich Mitglieder und auch nicht Nichtmitglieder beteiligen können. Die Arbeitskreise fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Arbeitskreismitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Sitzungen der Arbeitskreise können auch ohne ein Vorstandsmitglied abgehalten werden. Die Richtlinien für die Arbeitskreise werden vom Vorstand bestimmt. Die Arbeitskreise haben das Recht ihre Vorschläge und Anträge im Vorzutragen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Sie müssen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  2. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht angeregt werden, oder Satzungsänderungen, die den Umfang der Vollmacht des Geschäftsführers betreffen, können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie dem Zweck des Vereins (§2) dienlich sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
  3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  4. Im Falle der Beschlussfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Dormagen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 14. August 2007 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.